Befreiung Teilnahme am Turnunterricht – gesetzliche Vorgangsweise.

Liebe Eltern!
Liebe Erziehungsberechtigte!
Liebe Schüler*Innen!

Da immer wieder Fragen wegen einer Befreiung vom Turnunterricht kommen, gibt es seitens der Bildungsdirektion OÖ und der Schulleitung eine klare gesetzliche Vorgabe:

1) Indisponiertheit (Verkühlung, Übelkeit, Menstruation, leichte Verletzungen, etc.)

Eine Entschuldigung der Eltern für die Erlaubnis zum Fernbleiben/zur Befreiung vom Sportunterricht (z.B. „Mein Sohn/meine Tochter kann heute nicht mitturnen, ich hole ihn/sie um ca. 14:00 Uhr ab“) ist laut § 11 Abs. 6 SchUG nicht zulässig. In diesem Fall hat der/die Turnlehrer:in zu entscheiden, ob der/die Schüler:in in den BSP- Stunden vom Freizeitpädagogen betreut wird oder in der BSP-Stunde anwesend sein muss(z.B um bei Spielen mitzuhelfen, …).

Bei Indisponiertheit (Verkühlung, Übelkeit, Menstruation, etc) ist es – auch mit einer ärztlichen Bestätigung – nicht erlaubt, bei Randstunden von Bewegung und Sport nach Hause zu fahren oder früher abgeholt zu werden. Es besteht für den Schüler/die Schülerin Anwesenheitspflicht in der Schule. 


2) längerdauernde Krankheit, Verletzungen (Gips, etc.)

Bei längeren Verletzungen von mindestens 2 Wochen, kann durch eine Vorlage eines ärztlichen Attests für die Nichtteilnahme bzw. Schonung am Turnunterricht ausschließlich der Schulleiter eine Turnbefreiung aussprechen!

Nur in diesem Fall kann der/die Schüler:in bei RANDSTUNDEN nach Hause fahren oder in der Früh später in die Schule kommen. 

Weiters muss der/die Erziehungsberechtige im Falle einer Turnbefreiung durch die Zustimmung des Direktors (Abgabe des ärztlichen Attests bis 2 Wochen) diese im Online-Abmeldesystem wie folgt vermerken:

Turnbefreiung bis 28.10.2024 (jeweiliges Datum) in Absprache mit Herrn Direktor bewilligt!“


Bei einer gerechtfertigten Verhinderung kontaktieren Sie rechtzeitig per mail das Sekretariat unter sekretariat@smsnwk.at

DANKE und gleichzeitig die Bitte um Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben.

Dir. Thomas BAUMGARTNER, BEd


Gesetzesgrundlage: Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen § 11Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz, Erlass BD OÖ A3-48/13-2019