Befreiung Teilnahme am Turnunterricht – gesetzliche Vorgangsweise.
Liebe Eltern!
Liebe Erziehungsberechtigte!
Liebe Schüler*Innen!
Da immer wieder Fragen wegen einer Befreiung vom Turnunterricht kommen, gibt es seitens der Bildungsdirektion OÖ und der Schulleitung eine klare gesetzliche Vorgabe:
1) Indisponiertheit (Verkühlung, Übelkeit, Menstruation, leichte Verletzungen, etc.)
Eine Entschuldigung der Eltern für die Erlaubnis zum Fernbleiben/zur Befreiung vom Sportunterricht (z.B. „Mein Sohn/meine Tochter kann heute nicht mitturnen, ich hole ihn/sie um ca. 14:00 Uhr ab“) ist laut § 11 Abs. 6 SchUG nicht zulässig. In diesem Fall hat der/die Turnlehrer:in zu entscheiden, ob der/die Schüler:in in den BSP- Stunden vom Freizeitpädagogen betreut wird oder in der BSP-Stunde anwesend sein muss(z.B um bei Spielen mitzuhelfen, …).
Bei Indisponiertheit (Verkühlung, Übelkeit, Menstruation, etc) ist es – auch mit einer ärztlichen Bestätigung – nicht erlaubt, bei Randstunden von Bewegung und Sport nach Hause zu fahren oder früher abgeholt zu werden. Es besteht für den Schüler/die Schülerin Anwesenheitspflicht in der Schule.
2) längerdauernde Krankheit, Verletzungen (Gips, etc.)
Bei längeren Verletzungen von mindestens 2 Wochen, kann durch eine Vorlage eines ärztlichen Attests für die Nichtteilnahme bzw. Schonung am Turnunterricht ausschließlich der Schulleiter eine Turnbefreiung aussprechen!
Nur in diesem Fall kann der/die Schüler:in bei RANDSTUNDEN nach Hause fahren oder in der Früh später in die Schule kommen.
Weiters muss der/die Erziehungsberechtige im Falle einer Turnbefreiung durch die Zustimmung des Direktors (Abgabe des ärztlichen Attests bis 2 Wochen) diese im Online-Abmeldesystem wie folgt vermerken:
„Turnbefreiung bis 28.10.2024 (jeweiliges Datum) in Absprache mit Herrn Direktor bewilligt!“
Bei einer gerechtfertigten Verhinderung kontaktieren Sie rechtzeitig per mail das Sekretariat unter sekretariat@smsnwk.at
DANKE und gleichzeitig die Bitte um Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben.
Dir. Thomas BAUMGARTNER, BEd
Gesetzesgrundlage: Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen § 11Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz, Erlass BD OÖ A3-48/13-2019