Liebe Eltern!
Liebe Erziehungsberechtigte!
Liebe Schüler*Innen!

Da immer wieder vermehrt Fragen wegen zusätzlicher Urlaubstage während der Schulzeit und zur Verlängerung von Wochenenden/Feiertagen und Ferien kommen, gibt es für solche Anliegen oder missverständlichen Überlegungen eine klare gesetzliche Vorgabe:

Die Ferienordnung (Herbst-, Weihnachts-, Semester -, Hauptferien) ist lange vorher bekannt, etwaige Reisepläne der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten müssen sich daher grundsätzlich an der Schule und den Unterrichtszeiten orientieren.

Alles andere (z.B. vorgetäuschte Krankenstände) sind Verletzungen der Schulpflicht und müssen meinerseits dem Dienstgeber (Bildungsdirektion OÖ) gemeldet werden!

Ich bitte dafür um Verständnis und wünsche Ihnen jetzt schon schöne Urlaubswochen, aber diese in den gesetzlichen Ferien!

Dir. Thomas BAUMGARTNER

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Gesetzesgrundlage: Fernbleiben vom Unterricht § 9 Schulpflichtgesetz, Erlass Schulbetrieb

Die Schüler*innen haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet worden sind, haben sie regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung der Schülerin/ des Schülers zulässig

Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

  • Erkrankung der Schülerin/ des Schülers,
  • außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin/ des Schülers in der Familie oder im Hauswesen der Schülerin/ des Schülers (Hochzeit, Todesfall,)
  • Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit der Schülerin/ des Schülers dadurch gefährdet ist.

Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen, und zwar unabhängig davon, ob im Falle der Stornierung eines bereits vor Einholung der Zustimmung zum Fernbleiben durch die zuständige Schulbehörden gebuchten Urlaubs Unkosten entstehen oder nicht.

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Bei einer gerechtfertigten Verhinderung kontaktieren Sie rechtzeitig per mail Hr. Dir. Thomas BAUMGARTNER. DANKE.